AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HAMMERER KANALSERVICE GMBH

§ 1 Allgemeines und Pflichten des Auftraggebers (AG)

Für an uns gegebene Aufträge unserer Kunden (Unternehmer und Verbraucher) gelten unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des AG wer-den nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Das vertragliche Leistungsspektrum erfasst vorliegend Kanalservice, Öl- und Fettabscheiderservice, Sondermülltransporte.

§ 2 Obliegenheiten, Mitwirkungs- und Informationspflichten des AG, sog. Kardinalspflichten:

Der AG hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen. Der AG ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind. Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer (AN) berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzu-nehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des AG bleiben im Übrigen unberührt. Obliegenheit des AG ist es ferner, uns als AN alle Informationen und Unterlagen zu beschaffen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der AG hat insbesondere dem AN sämtliche vorhandene den Auftrag betreffende Rohr- und Abwasserleitungspläne zur Verfügung zu stellen. Der AG hat den AN ohne besondere Aufforderung über alle ihm bekannten Besonderheiten der Rohr- und Abwasserleitungsführung ausführlich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und empfindliche Rohrmaterialien, wie z. B. Kunststoff, Blei, poröses und altersschwaches Material u.ä. Ebenso hat der AG den AN umfassend über bekannte etwaige Rohreinbringungen, wie z. B. Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton oder Wurzeln zu informieren. Auch auf vorangegangene, also bereits erfolgte, Reinigungsversuche, insbesondere bei Verwendung chemischer Mittel und insbesondere bei der Anwendung nicht fachgerechter Reinigungstechnik hat der AN hinzuweisen, gleich ob durch ihn selbst erfolgt oder einer Fremdfirma.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

Der AN gewährt auf die Möglichkeit erneuter Verstopfung bzw. bei erneuter Verstopfung keine Garantie, insbesondere wenn die Rohrleitung durch Einbringung nicht geeigneter Stoffe verstopft bzw. erneut verstopft wurde. Der AG hat einen Mangel der Reparatur oder Montage dem AN unverzüglich mitzuteilen. Hat der AG ohne Einwilligung des ANs Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des ANs für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des AGs der Aus-tausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Eine kostenlose Beseitigung bei Wiederverstopfung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese durch Rohrschaden, Rohrsenkung, Wurzeleinwuchs, unfachmännisch verlegte Rohrleitungen oder nachträglich eingebrachte Fremdkörper verursacht worden ist. Der AN haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der AG hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem AG die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

Die Haftung des ANs grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung des ANs für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des ANs, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, sowie für sonstige Schäden im Falle von grobem Verschulden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragsnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Bei leicht/einfach fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen, haftet der AN nur wenn wesentliche Vertragspflichten, sog. Kardinalspflichten, verletzt werden.

Darüber hinaus stellt der AG den AN für alle aufgrund und im Zusammenhang mit der im Vertrag vereinbarten und vom AN erbrachten Leistung entstehenden Ansprüchen gegenüber Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, vollumfänglich frei. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen der dem AG nach § 1 obliegenden Informationspflichten. Der AN darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden Dritter, die aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des ANs, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, sowie sonstige Schäden Dritter im Falle von grobem Verschulden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragsnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen haftet der AN nur wenn wesentliche Vertragspflichten des ANs verletzt sind. Bei Verletzungen der dem AG nach § 1 obliegenden Informationspflichten wird i.d.R. ein entsprechendes Mitverschulden des AGs zu berücksichtigen sein. Es gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung des AGs für sonstige Schäden ist bei der Verletzung der dem AG obliegenden Informationspflichten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein grobes Verschulden des ANs, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vor. In diesem Fall wird jedoch ein entsprechendes Mitverschulden des AGs zu berücksichtigen sein. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Übergabe von Abfällen jeglicher Art trägt der AG die Verantwortung für die genaue Bezeichnung und ordnungsgemäße Verpackung/Befüllung/Lagerung zur Übergabe an den AN. Mit seiner Unterschrift versichert der AG dem AN, dass es sich genau um die Abfallart handelt, die er angegeben hat. Abfälle sind nach den gültigen einschlägigen Bestimmungen und Gesetzen genau zu bezeichnen, normalerweise mit dem jeweiligen Abfallschlüssel, ggf. muss eine Probe genommen und zur Bestimmung an das betreffende Institut eingesendet werden. Dies gilt insbesondere für Gefahrstoffe.

Die genannten Pflichten wie auch die Beschränkung der Haftung gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Parteien.

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug, Aufrechnung

Der Vergütungsanspruch entsteht mit Beendigung des Auftrages und Rechnungsstellung durch den AN. Wenn der AN die vorgesehenen Arbeiten aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht beginnen kann oder vorzeitig abbrechen muss, kann der AN unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden zu verlangen, 20 % der zu erwartenden Vergütung als Entschädigung verlangen, sofern nicht der AG nach-weist, dass dem AN kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Arbeitszeiten beim AN werden pro Stunde in 2 Arbeitseinheiten eingeteilt:

– Die 1. bis 30. Minute Arbeitszeit entspricht einer Arbeitseinheit.

– Die 31. bis 60. Minute Arbeitszeit entspricht einer zweiten Arbeitseinheit.

– Die 61. bis 90. Minute Arbeitszeit entspricht einer dritten Arbeitseinheit usw.

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Privatleuten und 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Kaufleuten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der AG kann gegenüber den Forderungen des ANs nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen/Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf vom AG nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungsänderungen

Der AG kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Der AN wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der AN berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der AG nicht zu vertreten hat, kann der AN nicht geltend machen.

Sämtliche Leistungsänderungen werden vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 6 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des ANs.

§ 8 Schlussbestimmungen

Der AN ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.